Hafenordnung

 

§ 1 Geltungsbereich

Über allem gelten die Gesetze und Vorschriften/Richtlinien des Bundes, des Landes Niedersachsen, des Landkreises und der Hansestadt Stade. Die Hafenordnung gilt im gesamten Hafengebiet und umfasst die

 

a)       befestigten Landflächen mit Zufahrt zu der Grabenbrücke, Kran- und Slipanlage, Gebäude mit Pretty, Gemeinschaftsraum, Sanitär- und Toilettenräume, Jugendraum, Vorstandsbüro, Hafenmeisterbüro, Lagerräumen für Fahrräder, Werkzeug, Jugendboote und Treckerunterstand, Schmiede als Werkstatt und Kinderspielplatz. Auf den öffentlichen Parkplätzen vor und hinter dem Bahndamm gilt grundsätzlich die StVO. Es wird gebeten, die Hafenordnung auch hier einzuhalten.

b)       Boots- und Trailerlagerplatz bis zum Biotop mit 3m Zufahrt parallel zum Bahndamm.

c)       durch Dalben zur Schwinge begrenzte Wasserfläche im Ober- und Unterhafen mit den Schlengel- und Toranlagen und Boots-Liegeplätzen.

 

§ 2 Aufsichtspersonen

Weisungsbefugte Aufsichtspersonen sind die Mitglieder des gewählten Vorstands, die Hafenmeister für die Bereiche Hafen und Winterlagerplatz und die vom Vorstand autorisierten Mitglieder.

 

§ 3 Liegeplätze und Benutzbarkeit des Hafens

Die Festlegung und Zuweisung sämtlicher Liegeplätze wird von den Hafenmeistern vorgenommen. Das ungehinderte Ein- und Auslaufen von Booten bis zu den zugeordneten Liege- und Warteplätzen muss sichergestellt sein. Warteplätze sind am Ausrüstungsschlengel und an 2 Außenschlengeln im Schwingelauf in begrenzter Zeit nutzbar –um die Flut abzuwarten, unter der Bedingung, dass mind. 1 Crewmitglied an Bord verbleibt- mit Meldepflicht bei einer Aufsichtsperson des Vereins.

 

Verlässt ein Dauerlieger über längere Zeit seinen Liegeplatz, ist der Zeitraum der Abwesenheit den Hafenmeistern zu melden und an seinem Liegeplatz kenntlich zu machen –grün/rotes Schild mit Zeitangabe!.

 

Die Hafenmeister dürfen in besonderen Fällen Boote auch in Abwesenheit des Eigners verholen, wenn es die Sicherheit und Ordnung erforderlich macht.

 

§ 4 Nutzung der Kran- und Slipanlagen

Die Slipanlage ist nicht länger zu nutzen als unbedingt erforderlich. Das Abstellen von Bootsanhängern, um auf die Flut zu warten ist nicht gestattet. Das Aufslippen der Boote darf durch parkende Fahrzeuge nicht behindert werden. Die Krananlage darf nur von authorisierten Personen bedient werden. Diese sind für die Kranbedienung und Führen der Trecker oder Transportfahrzeuge vom Vorstand benannt. Die Krangurte sind vom Eigner oder Vertreter zu platzieren und zum Kranen freizugeben. Die Gurtpositionen sind am jeweiligen Boot zu markieren. Gleiches gilt für die Bewegung der Trailer mit Aufsetzen der Boote auf die Trailer. Eventuelle Schäden an Booten und Trailern sind über eine Versicherung des Eigners zu decken.

 

§ 5 Verhalten im Hafengebiet

Jeder hat sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen nicht vermeidbar behindert oder belästigt wird. Insbesondere sind folgende Verhaltensregeln zu beachten:

 

  1. Beim Transport der Boote zum Waschplatz und Winterlager hat neben dem Treckerfahrer der Eigner oder eine vom Eigner bestimmte Begleitperson als Einweiser dabei zu sein.
  2. Im gesamten Hafenbereich und in der Schwinge als Fahrwasser ist das Baden aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt.
  3. Die Abpumpen der Bordtoiletten und das Außerbordgeben umweltverschmutzender Flüssigkeiten - wie Lenzen der Bilgen von ölverschmutztem Wasser- ist verboten.
  4. Das Betanken aus Kanistern ist nur unter sorgfältigster Beachtung der Umweltschutzgesetze zulässig.
  5. Jede über das normale Maß gehende Belästigung Dritter - wie lautes Radio, Feiern an Bord oder unbegründeter Motorenleerlauf - ist zu vermeiden. Das Grillen auf den Steganlagen ist nicht gestattet.
  6. Die Schlengelanlagen sowie deren Zuwegungen sind jederzeit frei und begehbar zu halten. Festmacherleinen dürfen die Schlengel und Wege nicht kreuzen, Stromkabel sind am Rand der Stege zu legen und durch die Spalten der Schlengelbretter zu den Booten zu führen. Stolperfallen dürfen nicht entstehen. Es ist nicht erlaubt Beiboote, Bootszubehör oder ähnliches länger auf der Steganlage oder deren Zuwegungen abzustellen, als zum sofortigen Be- und Entladen der Boote erforderlich ist.
  7. Die Boote sind so sicher zu vertäuen, dass keine überkragenden Schiffsteile wie Klüverbaum, Relingsteile, Fender, Anker, Bugsprit, Klappruder oder Außenbordmotore auf die Schlengel ragen.
  8. Die Schlengel sind im Bereich des Liegeplatzes vom Eigner zu reinigen und sauber zu halten.

 

 

§6 Verantwortung der Bootsführer/Eigner

Die Eigner der Boote und Fahrzeuge oder ihre Vertreter sind für die Einhaltung der Hafenordnung und sämtliche Aktivitäten auf dem Vereinsgelände verantwortlich. Jeder Eigner hat eine ganzjährig gültige Haftpflichtversicherung für sein Boot abzuschließen und nachzuweisen. Der Abschluss einer Kaskoversicherung wird empfohlen! Bei Aufforderung durch eine Aufsichtsperson sind der Bootsname, der Name des Eigners und des Bootsführers und der Heimathafen anzugeben. Bei Eigentumswechsel gilt das Gleiche. Hier ist der Vorstand unverzüglich zu informieren.

 

§7 Benutzung der Anlagen

Jeder Nutzer ist gehalten, die Anlagen des MYC pfleglich zu behandeln, sauber zu halten, Schäden zu melden und mit Strom und Wasser sparsam umzugehen! Für die Benutzung der Stromanschlüsse sind die Bootsführer verantwortlich. Es dürfen nur wassergeschützte zugelassene Norm-Stecker zum Einsatz kommen. Sie müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Bei längerer Abwesenheit vom Boot sollte der Landanschluss getrennt werden. Die Aufsichtspersonen können bei Zuwiderhandlungen zum Schutz der Gemeinschaft und deren Eigentum die Anschlüsse entfernen.

 

Die Bootseigner, ihre Angehörigen und Gäste haben jederzeit Zugang zu ihrem Bootsliegeplatz. Im Beisein des Eigners können Angehörige und Hilfspersonen sowie Fachfirmen für Servicearbeiten hinzugezogen werden. Die Nutzung von vereinseigenen Maschinen und Geräten sind mit den Hafenmeistern oder Aufsichtspersonen zu vereinbaren.

 

Zur Entsorgung von Bord-Müll, Wertstoffen, Gläsern und Flaschen sind die bereitgestellten markierten Container zu nutzen. Altöl und Schrott sind sicher vom Hafengelände zu entfernen und privat an Tankstellen oder zugelassenen Stellen außerhalb der Vereinsanlagen zu entsorgen! Das Waschen der Boote mit Leitungswasser ist auf ein Minimum zu beschränken.

 

§ 8 Bootslager an Land im Sommer und Winter

Die Bootseigner haben grundsätzlich Zugang zu ihren Booten im Sommer wie im Winter. Der Lagerplatz ist ein abgeschlossener Bereich. Die Eigner haben jeweils einen Schlüssel. Auf dem Lagerplatz darf nur Material für auszuführende Reparaturen und Instandhaltung des Bootes gelagert werden. Die Lagerung des Materials ist auf einen so kurzen Zeitraum wie möglich zu beschränken und muss ordentlich, d.h. ohne Behinderungen für andere und ohne Unfall- und Umweltgefahren erfolgen. Nach Fertigstellen der Arbeiten ist das Restmaterial abzutransprotieren und der Traierplatz sauber zu halten.. Alle Boots- oder Trailereigner sind verpflichtet, für funktionsgerechte und sichere Trailer Sorge zu tragen. Die Trailer sind mit Boots- oder Eignernamen zu markieren.

 

Die Eigner haben zum bekannt gemachten Termin ihren Trailer abzubocken. Die Treckerfahrer sind angewiesen, nur terminlich abgestimmte und abgebockte Trailer zu bewegen. Die Hafenmeister dürfen in besonderen Fällen Trailer mit Booten auch in Abwesenheit des Eigners versetzen, wenn es die Sicherheit und Ordnung erforderlich macht. Alte Trailer und Reifen sind vom Eigner außerhalb des Vereinsgeländes zu entsorgen.

 

§ 9 Allgemeine Nutzung

Mitglieder und Gastlieger dürfen die vereinseigenen Räume, Sanitäranlagen, Grillgeräte und Fahrräder gemäß Gebührenordnung nutzen. Bei vereinsfremden Veranstaltungen und Privatfeiern ist die Erlaubnis vom Vorstand einzuholen. Gäste dürfen auch mit eigenem Grillgerät auf dem Vereinsgrillplatz vor der Pretty Speisen zubereiten und sind verpflichtet, nach Gebrauch den Platz zu säubern. Hunde sind auf dem Vereinsgelände an der Leine zu führen. Das Koten ist nur hinter dem Bahndamm vorm Unterhafen zulässig. Abweichungen sind vom Halter auf den öffentlichen Wegen unverzüglich zu entfernen. In die Pretty darf kein Hund! Im Nachbar-Biotop darf kein Abfall - auch kein abgemähter Rasen entsorgt werden.

 

Diese Hafenordnung ersetzt alle entsprechenden vorangegangenen Beschlüsse.

       

 

 

gültig ab 02.2011

 

   

 
 
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